Merkblatt zum Sozialhilfeantrag
1. Grundsätze und Nachrangigkeit der Sozialhilfe / Darlehen
2. Mitwirkungsverpflichtung der leistungsberechtigten Person
Jeder leistungsberechtigte Person hat dem Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 60 des Sozialgesetz-
buches I (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I Seite 3015) – in der jeweils gültigen Fassung – jede für die Entscheidung über
die beantragte Sozialhilfe bedeutsame Tatsache oder Änderung in seinen persönlichen, familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen
Verhältnissen auf die Dauer des Bezugs von Sozialhilfe unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
wenn Sie oder Haushaltsangehörige aus der bisherigen Unterkunft wegziehen oder andere Personen in Ihrem Haushalt zuziehen
sollen,
wenn Sie oder mitunterstützte Haushaltsangehörige sich nicht am derzeitigen Wohnort aufhalten sollten (z. B. wegen eines
längeren Besuches u. Ä.),
wenn Sie oder Haushaltsangehörige sich zur dauernden oder vorübergehenden Unterkunft in ein Alten- oder Pflegeheim,
Krankenhaus, Kur- oder Erholungsheim, eine teilstationäre Einrichtung (z. B. Behindertentagesstätte) oder dergleichen begeben
sollten,
eine sonstige Veränderung Ihrer wirtschaftlichen Situation. Dies wäre z. B. der Fall bei Erhalt, Erhöhung oder Wegfall anderer
Leistungen, wie Krankengeld, Kindergeld, Mietzuschuss/Lastenzuschuss usw. Ferner wäre das Amt unverzüglich zu verstän-
digen bei Erhalt oder Erhöhung von Arbeitseinkommen (auch Sonderzahlungen) oder Unterhalt sowie Erlangung oder Ver-
mehrung von Eigentum (Vermögen),
jede andere persönliche Veränderung, oder Arbeitsfähigkeit, Getrenntleben, Ehescheidung, Geburts- und Todesfälle,
Schwangerschaft.
Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich außerdem auch insbesondere auf persönliches Erscheinen (§ 61 SGB I) und auf angeord-
nete Untersuchungen (§ 62 SGB I). Bei fehlender Mitwirkung des Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfängers kann der Träger der
Sozialhilfe die Leistungen ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Mitwirkung versagen (§ 66 SGB I).
Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu
der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen
Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder
Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 SGB I).
Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie die erbetenen Daten angeben.
3. Datenschutz
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse unterliegen gemäß § 35 SGB I dem Sozialgeheimnis. Eine Offen-
barung dieser personenbezogenen Daten ist nur im Rahmen von §§ 68 bis 77 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I Seite 1469
– Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) – in der jeweils gültigen Fassung – zulässig. Darüber hinaus gelten im Falle einer Datenver-
arbeitung mittels einer Datenverarbeitungsanlage die Schutzbestimmungen von §§ 79 bis 84 SGB X.
Die Träger von Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des
automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftstellen)
oder durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges
nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen
(§ 118 SGB XII).
4. Bewilligungszeitraum / Pfändungsschutz
Die bewilligte Sozialhilfe stellt keine rentenähnliche Dauerleistung dar. Sie wird zunächst nur für einen Monat unter dem Vor-
behalt gewährt, dass sich die vom Leistungsempfänger angegebenen und der Bewilligung zugrunde gelegten
Verhältnisse nicht ändern. Tritt keine Änderung ein, so erfolgt – ohne Antrag – aufgrund stillschweigender monatlicher Neube-
willigung die Weiterzahlung der Sozialhilfe in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe. Ändern sich die Verhältnisse und
erfolgt dadurch eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Auszahlung, so ist diese zu erstatten, soweit sie der Hilfesuchende zu
vertreten hat. Er hat solche Fehlzahlungen zu vertreten, wenn sie darauf beruhen, dass er seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht
nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) nicht nachgekommen ist.
Die laufenden Sozialhilfeleistungen werden in der Regel monatlich im Voraus zur Auszahlung gebracht und dienen zur Deckung
des jeweiligen Bedarfs für den kommenden Monat. Bei Überweisung kann daher erst ab der Fälligkeit (1. des Monats) über die
Hilfe verfügt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Sozialhilfeträger eine bereits erfolgte Überweisung noch stornieren. Kontenüberziehungen
gehen dann zulasten des Sozialhilfeempfängers. Der Sozialhilfeanspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden (§ 54 SGB I i.V. m. § 17 SGB XII).
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Sozialhilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspricht. Die Sozialhilfeleistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die
Sozialhilfeempfänger nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die leistungsberechtigten Personen und die
In den Einzelfällen kann ein Darlehen gewährt werden, wenn die Regelsätze den Bedarf nicht abdecken und die Umstände den Bedarf
unabweisbar gebieten. Das Darlehen ist zu beantragen. Es kann bei Sozialhilfeempfängern zur Rückzahlung in monatlichen
Mitzuteilen wäre insbesondere,
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Werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer beansprucht, können Geldleistungen als