Erläuterungen zur Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme
gem. Art. 6 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Vorbemerkung
Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO können sich Abstandsflächen ganz oder teilweise
auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich zustimmt; dies gilt auch für Brandschutzabstände. Diese Zustimmung gilt gem. Art. 6
Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Die über-
nommenen Abstandsflächen müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrund-
stücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden (Art. 6 Abs. 2
Satz 4 BayBO). Der Nachbar hat seine Zustimmung gegenüber der unteren Bauaufsichts-
behörde abzugeben. Dabei genügt die bloße Unterschrift im Rahmen des Art. 66 Abs. 1 BayBO
nicht als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen. Die Zustimmung hat zur Folge,
dass die Fläche, auf die die Abstandsfläche übernommen wird, von solchen baulichen Anlagen
freizuhalten ist, die nach der Bayer. Bauordnung innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig
sind, und ein Gebäude auf diesem Grundstück die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche
einzuhalten hat. Dabei ist darauf zu achten, ob die auf dem Grundstück, auf das Abstands-
flächen übernommen werden, bereits vorhandenen Gebäude noch die erforderlichen
Abstandsflächen einhalten, um nicht bauordnungswidrig zu werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die Zustimmung zu den Bauakten zu nehmen und
zusätzlich in geeigenter Form auf Dauer so aufzubewahren, dass für ein Grundstück jederzeit
das Bestehen derartiger Erklärungen schnell geklärt werden kann. Wer ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch auf Auskunft über das Bestehen einer derartigen
Erklärung.
Zu 7.
Bei mehreren Miteigentümern eines Grundstücks ist entweder die Unterschrift sämtlicher
Miteigentümer oder die Unterschrift eines für die übrigen Miteigentümer mit Vollmacht
handelnden Miteigentümers erforderlich.
Der Bauherr trägt das Risiko, dass eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung vorliegt.
Die geforderten Maße sind genau einzutragen. Die erforderlichen Abstandsflächen ergeben
sich entweder aus Art. 6 BayBO, aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus
einer Satzung nach Art. 6 Abs. 7 oder Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO. Brandschutzabstände
ergeben sich aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO.
Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 BayBO enthalten den grundsätzlichen Vorrang der
Festsetzungen in Satzungen gegenüber den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 und 6
BayBO. Will die Gemeinde trotz Festsetzungen, die Auswirkungen auf die Abstandsflächen
haben, an den bauordnungsrechtlichen Regelungen festhalten, muss das im Bebauungsplan
bzw. in der Satzung ausdrücklich angeordnet sein.
Zu 6.
Auf eine sorgfältige und in jeglicher Hinsicht eindeutige Darstellung ist zu achten. Die Darstellung
muss durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Die unteren Bauauf-
sichtsbehörden stehen für Beratung und Hilfestellung zur Verfügung.
Die Darstellung der für die Abstandsflächen relevanten Teile der Gebäude und Grundstücke ist
ausreichend. Reicht der vorhandene Platz nicht aus, so ist ein Plan im Maßstab 1 : 200 bei-
zufügen.
Zu 1.
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