Bei den Vorhaben im Sinn von Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO handelt es sich um nicht oder
nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude
mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1600 m² Fläche. In den
Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen beispielsweise landwirtschaftliche Viehställe und
gewerbliche Lagergebäude.
Wer für diese Vorhaben nachweisberechtigt ist, ist in Art. 62 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 BayBO
3.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks
"Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 BayBO
bei Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO"
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Bei den Vorhaben im Sinn von Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO handelt es sich um nicht oder nur zum
vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien
Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1600 m² Fläche. in den Anwendungsbereich dieser
Vorschrift fallen beispielsweise landwirtschaftliche Viestätte und gewerbliche Lagergebäude.
Wer für diese Vorhaben nachweisberechtigt ist, ist in Art. 62 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 BayBO geregelt.
Bei Vorhaben Im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO verlangt Art. 77 Abs. 3 SAtz 1 BayBO
darüber hinaus einen Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die
Standsicherheit auch bei der Bauausführung. Das ist grundsätzlich der Ersteller des Standsicherheits-
nachweises nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 2 BayBO kann der Bauherr der
Bauaufsichtsbehörde auch einen anderen Tragwerksplaner im SInn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO
benennen.
Nicht erfoderlich ist ein derartiger Verantwortlicher für die Bauausführung für land- oder forstwirtschaftliche
Betriebs- sowie gewerbliche Lagergebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und mit
Grundflächen von nicht mehr als 500 m².
Bei Anträgen auf Genehmigung von Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO ist dieser
Vordruck zusammen mit den anderen Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Wird er nicht
vorgelegt, sind die Bauvorlagen unvollständig und eine Genehmigung kann nicht erteilt werden.
Bei Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO verlangt Art. 77 Abs. 3 Satz 1
BayBO darüber hinaus einen Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen An-
forderungen an die Standsicherheit auch bei der Bauausführung. Das ist grundsätzlich der
Ersteller des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Gem. Art. 77
Abs. 3 Satz 2 BayBO kann der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde auch einen anderen Trag-
werksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO benennen.
Nicht erforderlich ist ein derartiger Verantwortlicher für die Bauausführung für land- oder forst-
wirtschaftliche Betriebs- sowie gewerbliche Lagergebäude mit freien Stützweiten von nicht
Bei Anträgen auf Genehmigung von Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO
ist dieser Vordruck zusammen mit den anderen Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde vor-
zulegen. Wird er nicht vorgelegt, sind die Bauvorlagen unvollständig und eine Genehmigung
kann nicht erteilt werden.