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Erläuterungen zum Ausfüllen der Beseitigungsanzeige
Reicht der auf dem Vordruck „Beseitigungsanzeige” vorgesehene Raum für die erforderlichen
Die Beseitigung baulicher Anlagen ist - sofern diese nicht gem. Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes bzw. der
Die für die Beseitigung eines Baudenkmals erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann in
diesem Vordruck ebenfalls beantragt werden.
Hinweis:
Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.
gänzlich verfahrensfrei ist - mindestens einen Monat vorher der Gemeinde
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Vor Ablauf des Monats darf mit der Beseitigung nicht begonnen
werden. Der Beginn der Beseitigung ist mit dem Vordruck "Baubeginnsanzeige" anzuzeigen.
Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner
im Sinne des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 BayBO bestätigt sein. Bei sonstigen
nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes bzw. der Gebäude,
an die angebaut ist, durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein; Entsprechendes
gilt, wenn sich die Beseitigung auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude
auswirken kann. Eine Bestätigung bzw. Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn es sich
um einen Anbau an ein verfahrensfreies Gebäude handelt.
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