Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger
Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer
Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen
(Art. 68 Abs. 7 BayBO). Dies gilt auch für Vorhaben, die unter
das Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) fallen
und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO).
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An (untere Bauaufsichtsbehörde):
4.
Tag des Baubeginns; Baugenehmigung; Art der Bauarbeiten
Mit dem Bau wird begonnen / Die Bauarbeiten werden wieder aufgenommen am
Nr. und Datum der Baugenehmigung
(nicht bei Genehmigungsfreistellungs-
verfahren)
Art der Bauarbeiten
5.
Standsicherheit
Name
Vorname
Telefon (mit Vorwahl)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Der Standsicherheitsnachweis wurde erstellt von
Datum
Unterschrift des Nachweisberechtigten
1.
Bauherr
Name
Vorname
Telefon (mit Vorwahl)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
2.
Vorhaben
Genaue Bezeichnung des Vorhabens
3.
Baugrundstück
Gemarkung
Flur-Nr.
Gemeinde
Straße, Hausnummer
Verwaltungsgemeinschaft
Gemeindeteil
Bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO:
Eine Bestätigung der Prüffreiheit nach dem Kriterienkatalog nach Anlage 2 der BauVorlV liegt bei.
Eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfsachverständigen liegt bei.
Bei der Beseitigung von baulichen Anlagen:
Eine Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu
beseitigende Gebäude angebaut ist, liegt vor (nur Gebäudeklasse 2).
Eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die
das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, liegt vor (sonstige nicht freistehende Gebäude).
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