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Anzeige der Nutzungaufnahme
An (untere Bauaufsichtsbehörde)
Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht
verfahrensfreien baulichen Anlage hat der Bauherr
mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichts-
behörde schriftlich mitzuteilen (Art. 78 Abs. 2
BayBO)
2.
Vorhaben
Genaue Bezeichnung des Vorhabens
3.
Baugrundstück
Gemarkung
Flur-Nr.
Gemeinde
Straße, Hausnummer
Verwaltungsgemeinschaft
Gemeindeteil
4. Tag der Nutzungsaufnahme; Baugenehmigung
5. Bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO
Eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit
Ort,
Unterschrift des Bauherrn
Datum
1.
Bauherr
Name
Vorname
Telefon (mit Vorwahl)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
(Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO) liegt bei.
6. Bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO
Eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes
(Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO) liegt bei.
7. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen):
Eine Bestätigung des Nachweiserstellers oder eines anderen Nachweisberechtigten im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BayBO
über die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung liegt bei.
8. Unterschrift Bauherr
Tag der Nutzungsaufnahme
Nr. und Datum der Baugenehmigung (nicht bei Genehmigungsfreistellungs-
verfahren)
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