Eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfsachverständigen im Auftrag des
Bauherrn ist erforderlich bei folgenden baulichen Anlagen, sofern sie keine Sonderbauten sind:
Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige
Zu 5.
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Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
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Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen
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bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.
Bei Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur
oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Eine Überprüfung erfolgt jedoch nicht (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BayBO) bei:
- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO) und
- folgende bauliche Anlagen, sofern dies der Kriterienkatalog gemäß Anlage 2 der BauVorlV besagt
( Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO):
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten eingeschossigen
Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1600 m² Fläche.
Sofern kein Fall des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BayBO vorliegt, ist demzufolge bei Bauvorhaben nach Art. 62
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO eine Bestätigung über die Prüffreiheit nach dem Kriterienkatalog beizulegen.
Bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO und bei denjenigen Bauvorhaben nach Art. 62
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO, bei denen dies nicht aufgrund des Kriterienkatalogs entbehrlich ist, muss
(zusätzlich) die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises durch den Prüfsachverständigen vorge-
legt werden.
Zu 6.
Gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO muss bei
- Sonderbauten
- Mittel- und Großgaragen
- Gebäuden der Gebäudeklasse 5
der Brandschutznachweis - nach Wahl des Bauherrn - von einem Prüfsachverständigen bescheinigt oder
bauaufsichtlich geprüft werden. Sofern keine bauaufsichtliche Prüfung erfolgte, ist somit bei den o. g.
Bauvorhaben die Bescheinigung des Brandschutznachweises durch den Prüfsachverständigen vorzulegen.
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