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Merkblatt
zur
gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht
Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr,
wenn Sie die Absicht haben, ein Gebäude zu errichten oder zu verändern, dann soll Ihnen dieses Merkblatt Hinweise zur gesetzlichen  
Gebäudeeinmessungspflicht geben:
Wirtschaft, Rechtsverkehr und Verwaltung – dort vor allem die Bereiche Landes- und Bauleitplanung, der Boden- und Bauordnung
sowie des Umwelt- und Naturschutzes – benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein einheitliches Informationssystem der
Liegenschaften, das neben den Grundstücken auch die Gebäude vollständig und geometrisch genau nachweist. Dieser
Gebäudenachweis, der letztendlich auch den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zugute kommt, wird im Liegenschaftskataster
vorgehalten. Er muss jedoch zur Wahrnehmung der o. g. Aufgaben ständig auf dem Laufenden gehalten werden. Deshalb sind
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Erbbauberechtigte gesetzlich verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete
oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf ihre Kosten durch die Katasterbehörde oder eine Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurin/einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen (Gebäudeeinmessungspflicht nach
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz –
VermKatG NW – vom 30. Mai 1990 – GV. NW. S. 360/SGV NW 7134).
Die Gebäudeeinmessungspflicht gilt auch, wenn das Gebäude oder die Gebäudeveränderung nach der geltenden Landesbauordnung
nicht genehmigungspflichtig ist.
Als Nachweis dafür, dass die Gebäudeeinmessungspflicht erfüllt wird, genügt es, wenn der Katasterbehörde
unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt oder
die Auftragsbestätigung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
vorgelegt wird.
Die Fertigstellung neu errichteter oder veränderter Gebäude ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Liegt der Katasterbehörde nach
Mit freundlichen Grüßen
Meldung der Anzeige durch die Bauaufsichtsbehörde eine Gebäudeeinmessung oder der Auftrag zu einer Gebäudeeinmessung nicht
vor, kann sie eine angemessene Frist zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht setzen.