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Merkblatt für das Gaststättengewerbe
Abgabe alkoholischer Getränke
Es ist verboten, Branntwein oder überwiegend erkennbar branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten zu verkaufen, alkoholische  
Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen
oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen. Ferner verboten ist es, das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der
Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen
(§ 20 GastG). Bei einem  Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zu verabreichen. Davon ist
mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Der Preisvergleich
erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke (§ 6 GastG).
die nur Fahrgäste bewirten.
Für einzelne Betriebe kann die Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse den Beginn der
Sperrzeit bis höchstens 19:00 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 08:00 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und
widerruflich verkürzen oder aufheben (§ 11 GastV). Die Nichtbeachtung der Sperrzeitvorschriften wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
bedroht. Der Tatbestand einer Sperrzeitüberschreitung ist auch dann erfüllt, wenn an die in der Gaststätte Verweilenden keinerlei Getränke
mehr verabreicht werden.
Sperrzeit
Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten unterliegen grundsätzlich einer allgemeinen Sperrzeit, die um
05.00 Uhr beginnt und um 06.00 Uhr endet.
In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. Diese Beschränkung gilt nicht für solche Betriebe in Schiffen und Kraftfahrzeugen,
Hinweise für den Betrieb von Gaststätten (Auszug)
Schankbetrieb, Abgabe von Speisen und Getränken
Zum Ausschank von Getränken dürfen nur Schankgefäße verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten
und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben ist.
Die Schankstellen sind mit ausreichenden Spüleinrichtungen für die Schankgefäße auszustatten. Zum Spülen darf nur Wasser aus der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Trinkwasser) verwendet werden. Das Wasser ist durch ständigen Zulauf frischen Wassers
(Ableitung des Überlaufs) fortlaufend zu erneuern. Trinkgefäße dürfen bei Handspülung nur in fließendem Wasser geschwenkt werden.
Bei der Reinigung der Trinkgefäße in Wasserbottichen ist dafür Sorge zu tragen, dass durch ständigen Zulauf von Wasser mit Trinkwasser-
Qualität in scharfem Strahl in diese Bottiche ein permanenter Wasseraustausch gegeben ist. Der Erdboden ist bei Bierzapfstellen mit einem
Bretterbelag  (Lattenrost) zu versehen. Die Abwässer sind, soweit die Einleitung in das Kanalnetz nicht möglich ist, in eine abflusslose Grube
einzuleiten.  Diese ist mit einer unfallsicheren festen Abdeckung zu versehen.
Für den Ausschank von Wein oder weinähnlichen Getränken gelten die Weingesetze. Erzeugnisse i. S. dieser Gesetze sind Wein, Dessert-
wein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein. Derartige Produkte dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen,  
Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
Abgestandenes, trübes, schales, unreines oder sauer gewordenes Bier darf nicht abgegeben werden. Bier, das stehen geblieben ist, oder
Tropfbier darf nicht abgegeben  werden. Das Abstreifen des Schaumes von den Schankgefäßen darf nur mit einem lebensmittelrechtlich
geeigneten Arbeitsgerät erfolgen.
Die Abgabestellen für Speisen sind mit sauberen Tischen auszustatten. Ausgelegte Lebensmittel sind durch entsprechenden Warenschutz
abzuschirmen.
WC-Anlagen
In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen ausreichende, mit Wasserspülung ausgestattete, WC-Anlagen zur Verfügung stehen.
1 Spülabort und 2 Urinalbecken oder 2 lfd. m Rinne für Männer sowie
2 Spülaborte für Frauen
vorhanden sein.
In den WC-Anlagen sind mindestens je ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser, Seife oder Seifenspender sowie eine hygienisch
a)
b)
einwandfreie Handtrocknungseinrichtung (Papiertücher oder Warmlufttrockner) zur Verfügung zu stellen.
Die Toilettenanlagen und deren Zugänge sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
c)
Auf die Toiletten ist durch Schilder hinzuweisen.  
Für die Benutzung der Toiletten darf kein Entgelt erhoben werden.
d)
Die Abwässer der Toilettenanlagen sowie des Schankbetriebes sind, soweit eine andere Beseitigung, z. B. durch Einleitung in die öffentliche
e)
Kanalisation, nicht möglich ist, in dichtschließenden Gruben, die mit einer sicheren Abdeckung zu versehen sind, einzuleiten.
Bei Gaststätten in sog. fliegenden Bauten (z. B. Bierzelten), für die eine Gestattung zum Ausschank
alkoholischer Getränke beantragt wird, können z. B. für je angefangene 350 m² Schankraum
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